Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur OKP

Seit Januar 2022 haben die Kantone die Aufgabe, die ambulanten Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Zudem hat das Eidgenössische Parlament die Kantone verpflichtet, ab dem 1. Juli 2023 in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die zulasten der OKP Leistungen erbringen.

Seit Anfang 2022 sind die Kantone für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP im ambulanten Bereich zuständig. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und die Krankenversicherungsverordnung (KVV) legen fest, welche Zulassungskriterien dabei von den Kantonen zu prüfen sind. So müssen sich zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, die neu zulasten der OKP tätig sein wollen, unter anderem einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Zudem müssen sie mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht sind nur in Fällen von Unterversorgung und nur im Bereich der Grundversorgung möglich.

Auch für die übrigen ambulanten Leistungserbringer wurden Zulassungskriterien definiert (beispielsweise das Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung und Berufserfahrung). Darüber hinaus müssen alle ambulanten Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllen, welche in Art. 58g KVV aufgeführt sind. Im Oktober 2021 hat der GDK-Vorstand Empfehlungen (PDF, 237 KB) zuhanden der Kantone verabschiedet, wie diese überprüft werden können.

Zusätzlich müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte beschränken, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen. Im Juni 2021 hat der Bundesrat die Kriterien und die methodischen Grundsätze dafür festgelegt. Die Festlegung der Höchstzahlen beruht demnach auf regionalen Versorgungsgraden, die vom Bund erarbeitet werden. Die Kantone können die Zulassungsbeschränkungen bis am 30. Juni 2025 noch gestützt auf Übergangsregelungen vollziehen, spätestens ab dem 1. Juli 2025 müssen die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich nach der neuen Methode festlegt werden.

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